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Wird die VOB/B auch in Zukunft Bestand haben?

Ursprünglich, schon in den zwanziger Jahren, war die VOB nämlich geschaffen worden, um die Aufträge der öffentlichen Hand nach einem einigermaßen gerechten und ausgewogenen Vertragsmuster abzuwickeln.

Die zentrale Bedeutung hat sie eigentlich nur deshalb erlangt, weil es im Gesetz, also dem Bürgerlichen Gesetzbuch, keine passende vertragliche Regelung für die Durchführung von Bauleistungen gibt.

Das ist vom Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 bis heute so geblieben.

Da Bauleistungen andererseits auf der Grundlage des BGB nicht praktikabel durchzuführen sind, haben auch private Bauherren zunehmend auf die VOB/B zurückgegriffen und sie zu ihrer Vertragsgrundlage gemacht.

Dies ist allerdings für die Praxis insoweit problematisch, als nun die VOB/B keineswegs zur ausschließlichen Vertragsgrundlage gemacht wird. Die Praxis geht vielmehr den Weg, die VOB/B zu vereinbaren, jedoch nicht ausschließlich, sondern sie durch eigene Bedingungen oder solche, die man von anderen Vertragsmustern übernommen hat, zu ergänzen oder abzuändern.
Diese Praxis führt allerdings häufig dazu, dass die gesamten verwendeten Vertragsbedingungen sehr unübersichtlich sind. Vor allem sind sie auch häufig in sich widersprüchlich, da die übernommenen Einzelregelungen nicht aufeinander abgestimmt sind.

Gerade bei der Durchführung von Bauprozessen führt dies nicht selten zu einer Situation, in der erst einmal mühsam geklärt werden muss, was nun eigentlich vom Vereinbarten rechtlichen Bestand hat und was nicht.

In dieser Situation ist es nicht zufällig, dass unter den Fachleuten nach einer speziellen gesetzlichen Regelung für die Durchführung von Bauleistungen gerufen wird. Diese Idee eines speziellen Baugesetzbuches ist auch durchaus realistisch, entsprechende Entwürfe sind bereits vorhanden, wobei sehr viele Regelungen der VOB/B übernommen worden sind.

Sollte ein solches Baugesetzbuch tatsächlich in Kraft treten, wird dies die Bedeutung der VOB/B zumindest im Bereich privater Bauaufträge sicher entscheidend schmälern. Allerdings muss vorerst abgewartet werden, wie ein solches neues Gesetz konkret aussehen wird, wenn es denn tatsächlich in absehbarer Zeit in Kraft treten sollte. Nur wenn es tatsächlich die besonderen Gegebenheiten des Bauvertragsrechts berücksichtigt und die besonderen Problemstellungen des Baurechts zumindest so gut wie die VOB regelt, wird es sich gegenüber der VOB/B entscheidend durchsetzen.



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Eingestellt: 5.11. 2007
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Kategorie: Recht - Gesetz