Ich habe kein Geld - bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Es gibt viele Missverständnisse über die Pflichtverteidigung - ein besonders verbreitetes wird in der Überschrift dieses Beitrags angesprochen. Viele glauben nämlich, die Pflichtverteidigung sei abhängig von den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten und damit in etwa vergleichbar mit der Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren. Das ist aber nicht richtig.
Die Strafprozessordnung bezeichnet die Pflichtverteidigung als "Notwendige Verteidigung" (§ 140 StPO). Hintergrund der Pflichtverteidigung ist, dass in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren "Waffengleichheit" zwischen den Verfahrensbeteiligten herrschen muss. Diese wäre gefährdet, wenn der Beschuldigte als einziger juristischer Laie ausschließlich Juristen gegenüberstehen würde. Deshalb sieht das Gesetz in bestimmten Fällen vor, dem Beschuldigten einen Verteidiger zur Seite zu stellen, so dass die Fairness des Verfahrens gewährt bleibt.
Dabei spielt es aber keine Rolle, ob der Beschuldigte selbst in der Lage ist, sich einen Verteidiger zu leisten oder nicht. Das Gesetz knüpft nicht an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten an. Eine Verteidigung ist nach § 140 StPO dann notwendig, wenn - vereinfacht - eine schwerere Straftat Gegenstand des Verfahrens ist oder wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst sachgerecht zu verteidigen, sei es, weil die Sach- und Rechtslage zu schwierig ist, sei es aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten zu suchen sind. Liegen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vor, so ist dem Beschuldigten zwingend ein Strafverteidiger zur Seite zu stellen.
Grundsätzlich ist die Beiordnung aber dann entbehrlich, wenn der Beschuldigte schon einen Wahlverteidiger hat. Bei den Beschuldigten, die ihren Verteidiger aus eigenen Mitteln zahlen können, ist das natürlich bei gravierenden Vorwürfen in der Regel der Fall. Praktisch läuft es deshalb darauf hinaus, dass die Pflichtverteidigung den Mandanten vorbehalten bleibt, die sich keinen Anwalt leisten können.
Um einem weiteren Missverständnis entgegenzuwirken: Auch wenn der Staat dem Beschuldigten einen Strafverteidiger zur Seite stellt, so ist die Pflichtverteidigung nicht kostenlos. Wird der Beschuldigte verurteilt, so werden ihm in aller Regel die Verfahrenskosten auferlegt. Zu diesen Kosten gehören auch die Gebühren des Pflichtverteidigers. Diese sind zwar niedriger als die des Wahlverteidigers, gleichwohl zahlt der Verurteilte Täter die Pflichtverteidigergebühren selbst.
Wenn Sie einen Pflichtverteidiger suchen oder Fachanwalt suchen, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht sprechen. Er wird die Voraussetzungen für Sie prüfen und gegebenenfalls seine Beiordnung beantragen.
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