Fallstricke bei den Kündigungsfristen !
„Habe ich überhaupt Kündigungsfristen? Oder wie lange muss ich dem gekündigten Arbeitnehmer Gehalt zahlen“? Diese Fragen stehen beispielhaft dafür, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sich häufig unsicher bei der Einhaltung von Kündigungsfristen sind. Daher soll sich nachfolgender Beitrag diesen Fristen widmen:
Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis nicht von einem auf den anderen Tag enden. Falls keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, sind bei jeder ordentlichen Kündigung sowohl vom Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Kündigungsfristen einzuhalten. Die Kündigungsfristen können sich dabei aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Dabei sind die Fristen regelmäßig nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. So beträgt z.B. die Kündigungsfrist für einen Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen dabei in der Regel nicht einzelvertraglich unterschritten werden. Dagegen ist die vertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen erlaubt. Allerdings darf für den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vereinbart werden. Sollte dies der Fall sein, dann gelten grundsätzlich für beider Parteien die längeren Kündigungsfristen.
Ferner unterlaufen den Parteien vor allem Fehler bei der Berechnung der Kündigungsfrist. Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich gem. §§ 186 ff. BGB. Hierbei ist insbesondere auf den § 187 Abs.1 BGB hinzuweisen. Danach wird der Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt also erst am nächsten Tag zu laufen.
Schließlich gibt es zahlreiche gesetzliche Sonderregelungen, die zu beachten sind. So können Arbeitnehmer, die erziehungsurlaubsberechtigt sind, nach § 19 BErzGG das Arbeitsverhältnis zum Ende des Erziehungsurlaubs mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Für Arbeitnehmer in der Probezeit gilt grundsätzlich eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Fazit: Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, gilt die Kündigung erst als zum nächstmöglichen ordnungsgemäßen Kündigungstermin ausgesprochen.
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