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Baufinanzierung online

Ein wichtiger Bestandteil des Kredit- und Finanzierungsgeschäftes sind Baufinanzierungen. Als Sicherheiten werden bei Baufinanzierungen Grundpfandrechte in Anspruch genommen. Wobei hier wieder zwischen Grundschuld und Hypothek zu unterscheiden ist.

Grundstücke sind abgegrenzte Gebiete, die in einem Grundbuch eingetragen werden. Rein rechtlich sind Grundstücke auch als Flurstücke zu bezeichnen. Das Grundbuch sowie die Eintragungen ins Grundbuch werden durch Grundbuchamt geführt und vorgenommen. Im Einträge über Größe, Lage und Nutzungszweck der jeweiligen Grundstücke sind im so genannten Kataster eingetragen, welches durch das Katasteramt erfasst und gepflegt wird. Die hauptsächlichen Bestandteile eines Grundstücks, die nicht von einander losgelöst werden können sind unter anderem Sachen die mit dem Grund verbunden sind. Hierunter sind Gebäude zu zählen. Alle Erzeugnisse, die mit dem Boden zusammenhängen, beispielsweise Pflanzen oder Bodenbeläge, sind ebenso Bestandteile. Das Eigentum eines Grundstücks erstreckt sich auf diese Bestandteile. Ferner ist der Eigentümer eines Grundstücks auch als Eigentümer der darauf befindlichen Gebäude zu betrachten.

Neben den Bestandteilen gibt es auch Zubehör zu einem Grundstück. Hier handelt es sich um bewegliche Sachen, die für den Betrieb des Grundstücks unerlässlich sind. Als Beispiel können hier Ersatzteile auf dem Grundstück einer Kfz-Werkstatt genannt werden. Aus diesem Grund gilt das Grundpfandrecht sowohl für die Bestandteile wie auch für das Zubehör eines Grundstücks.

Durch Eintragung in das Grundbuch wird die Rechtsbewandtnis des Grundstückes offen gelegt. Grundbucheinträge können von jeder beliebiger Person eingesehen werden. Auch Abschriften können von jeder Person angefordert werden. Besondere Formen des Grundbuches sind das Wohnungsgrundbuch sowie das Erbbaugrundbuch. Als Rechtsgrundlage dient die Grundbuchordnung. Die Eigentumsübertragung von Grundstücken wird allerdings über das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt.

Mittels einer Grundschuld wird das Grundstück belastet. Der Grundschuld muss keine aktuelle Forderung gegenüber stehen. Sie kann fest in das Grundbuch eingetragen werden. Die Grundschuld kann ferner auf den Eigentümer eingetragen werden und läuft dann als Eigentümergrundschuld. Die Eigentümergrundschuld kann dann mittels eines Grundschuldbriefes an das Kreditinstitut übertragen werden. Dies hat den Vorteil, dass eine Abtretung ohne Umschreibungen im Grundbuch erfolgen kann. Durch die Übertragung auf Dritte wird die Eigentümergrundschuld in eine Fremdgrundschuld umgewandelt. Ist eine allgemeine Grundschuld eingetragen, ohne dass eine Forderung besteht, hat der Gläubiger keinen persönlichen sondern nur einen dinglichen Anspruch, da kein Schuldverhältnis besteht. Grundstücke können ohne bestehende Forderung belastet werden, damit beispielsweise bestimmte Geldsummen, im Fall des Versterbens des Eigentümers, aus dem Nachlass an andere Personen oder Institutionen gezahlt werden.

Eine Grundschuld kann auf der anderen Seite zur Sicherung von Krediten genutzt werden und setzt rein rechtlich keine bestehende Forderung voraus. Diese Form der Grundschuld wird als Sicherungsgrundschuld bezeichnet. Im Falle der Sicherungsgrundschuld hat der Kreditgeber einen persönlichen und einen dinglichen Anspruch. Diese Ansprüche können ohne jeglichen Nachweis der Forderungen geltend gemacht werden. In der Regel wird die Sicherungsgrundschuld jedoch erst bestellt, wenn eine tatsächliche Forderung besteht. Durch die Sicherungsgrundschuld ist der Kreditgeber berechtigt, eine Zwangsvollstreckung anzustreben, falls der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das Kreditinstitut hingegen ist verpflichtet, nach vollständiger Rückzahlung die Grundschuld freizugeben. Die Sicherungsgrundschuld kann ferner für alle zukünftigen Kreditverträge genutzt werden.

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Eingestellt: 3.12. 2007
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Kategorie: Finanzen - Kredite